Lebenslagen
Heirat
1. Planung der Heirat
Verlobung
Eine Verlobung ist das rechtliche Vorstadium zur Ehe, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Eine Verlobung liegt vor, wenn sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen.
Dieses Versprechen kann auch ein Minderjähriger abgeben, sofern er die personenrechtlichen Folgen seines Handelns einzusehen vermag. Auf die Einhaltung bestimmter äußerer Formen (z.B. Ringwechsel oder Verlobungsanzeige) kommt es dabei nicht an.
Die Verlobten sollen bei der Eheschließung volljährig sein. Das Amtsgericht (Familiengericht) kann auf Antrag hiervon Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten die Partner in jedem Fall als verlobt. Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird. Die Verpflichtung ist aber nicht erzwingbar, das heißt das Verlöbnis kann einseitig aufgelöst werden. Falls ein Partner die Verlobung löst, kann der andere die Ehe nicht einklagen.
Im Falle der Auflösung einer Verlobung können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht desjenigen, der ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder der den Rücktritt des anderen verschuldet hat. Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden (z.B. Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit, unentgeltliche Dienstleistungen). Die Ersatzpflicht ist aber auf diejenigen Maßnahmen begrenzt, die den Umständen nach angemessen waren.
Verlobte können bereits vor der Heirat einen Ehevertrag (LL) abschließen.
Das Verlöbnis ist in den §§ 1297 – 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 BGB gelten nach § 1 Abs. 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) entsprechend für Personen, die sich versprechen, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft (VB) zu begründen.
Besondere praktische Bedeutung entfaltet das Verlöbnis auch beim Zeugnisverweigerungsrecht.